Zinsertraege aus P2P-Krediten unterliegen in Deutschland der Abgeltungssteuer von 25 % zuzueglich Solidaritaetszuschlag. Verluste aus P2P-Investments koennen seit 2020 nur noch eingeschraenkt mit Kapitaleinkuenften verrechnet werden — eine sorgfaeltige Dokumentation ist daher unverzichtbar.
Zinsertraege aus P2P-Krediten unterliegen in Deutschland der Abgeltungssteuer von 25 % zuzueglich Solidaritaetszuschlag. Verluste aus P2P-Investments koennen seit 2020 nur noch eingeschraenkt mit Kapitaleinkuenften verrechnet werden — eine sorgfaeltige Dokumentation ist daher unverzichtbar.
P2P-Lending hat sich als Anlageklasse etabliert, doch steuerlich sorgt es immer wieder fuer Verwirrung. Welche Ertraege sind steuerpflichtig? Wie werden Verluste behandelt? Und was hat der Freistellungsauftrag damit zu tun? Dieser Artikel gibt einen praxisnahen Ueberblick — ohne Rechtsberatung zu ersetzen.
Grundlagen: Abgeltungssteuer auf P2P-Ertraege
Zinsertraege aus P2P-Krediten gelten als Kapitaleinkuenfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) und unterliegen der Abgeltungssteuer. Der Steuersatz betraegt pauschal 25 % zuzueglich 5,5 % Solidaritaetszuschlag auf die Steuer (also ca. 26,375 % gesamt). Kirchensteuer kommt gegebenenfalls hinzu.
Wichtig: P2P-Plattformen mit Sitz im Ausland — das betrifft die meisten in Deutschland genutzten Anbieter — fuerhen in der Regel keine deutsche Quellensteuer ab. Das bedeutet, Anleger muessen Ertraege selbst in der Steuererklarung angeben. Eine automatische Abfuehrung wie bei deutschen Banken findet nicht statt.
Freistellungsauftrag und Sparerpauschbetrag
Seit 2023 gilt ein erhoehter Sparerpauschbetrag: 1.000 EUR fuer Einzelpersonen, 2.000 EUR fuer gemeinsam veranlagte Ehepaare. Ertraege bis zu dieser Grenze bleiben steuerfrei. Ein Freistellungsauftrag kann jedoch nur bei in Deutschland ansaessigen Kreditinstituten gestellt werden. Da auslaendische P2P-Plattformen keine deutschen Banken sind, greift der Freistellungsauftrag dort nicht direkt. Die Freistellung wird stattdessen ueber die Steuererklaerung geltend gemacht.
Verlustverrechnung: Was seit 2020 gilt
Hier liegt ein besonders wichtiger und oft missverstandener Punkt. Seit dem Jahressteuergesetz 2020 koennen Verluste aus dem Ausfall von Privatdarlehen und P2P-Krediten nur noch eingeschraenkt mit positiven Kapitaleinkuenften verrechnet werden. Konkret gilt seit 2020 fuer Verluste aus der vollstaendigen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung eine jaehrliche Verrechnungshoechstgrenze von 20.000 EUR.
Das bedeutet: Verlieren Sie in einem Jahr 50.000 EUR durch Kreditausfaelle, koennen Sie nur 20.000 EUR davon im laufenden Jahr mit Zinsertraegen verrechnen. Die restlichen 30.000 EUR werden auf Folgejahre vorgetragen. Verluste oberhalb der Grenze werden nicht einfach geloescht, sondern koennen in Folgejahren (ebenfalls begrenzt auf 20.000 EUR pro Jahr) verrechnet werden.
Was gilt als steuerlich relevanter Verlust?
Nicht jeder Zahlungsrueckstand ist steuerlich ein Verlust. Steuerlich relevant wird ein Ausfall erst, wenn der Kredit endgueltig uneinbringlich ist. Das erfordert eine gewisse Dokumentation: der Nachweis, dass die Plattform oder der Kreditnehmer tatsaechlich ausgefallen ist und kein realistischer Rueckzahlungsanspruch mehr besteht. Plattformen stellen hierfuer in der Regel Bescheinigungen oder Jahresabrechnungen zur Verfuegung.
Praktische Beispiele: Steuerlast berechnen
| Szenario | Zinsertraege | Ausfaelle (anrechenbar) | Steuerpflichtiger Betrag | Steuer (ca. 26,375 %) |
|---|---|---|---|---|
| Einsteiger, kein Ausfall | 400 EUR | 0 EUR | 0 EUR (Pauschbetrag) | 0 EUR |
| Aktiver Anleger, kein Ausfall | 1.800 EUR | 0 EUR | 800 EUR | ca. 211 EUR |
| Ausfaelle unter Grenze | 2.500 EUR | 800 EUR | 700 EUR | ca. 185 EUR |
| Groesseres Portfolio, Ausfaelle | 5.000 EUR | 3.000 EUR | 2.000 EUR | ca. 528 EUR |
| Ausfaelle ueber 20.000-EUR-Grenze | 3.000 EUR | 25.000 EUR (nur 20.000 anrechenbar) | 0 EUR + 5.000 Vortrag | 0 EUR (Vortrag verbleibt) |
Plattformberichte nutzen: Welche Unterlagen brauchen Sie?
Die meisten grossen P2P-Plattformen stellen Jahreskontoauszuege oder Steuerberichte bereit, in denen Zinsertraege, Rueckzahlungen und Ausfaelle aufgelistet sind. Bei auslaendischen Plattformen sind diese Berichte oft in Englisch. Als Anleger sollten Sie:
- Jaehrliche Steuerberichte von jeder Plattform herunterladen und archivieren.
- Ausfallbescheinigungen (falls vorhanden) separat ablegen.
- Waehrungsumrechnungen dokumentieren, falls die Plattform in einer anderen Waehrung abrechnet.
- Den Anlage KAP Ihrer Steuererklaerung vollstaendig und korrekt ausfuellen.
- Auslaendische Quellensteuer (bei manchen Laendern moeglich) als anrechenbare Steuer geltend machen.
Kirchensteuer und Solidaritaetszuschlag
Der Solidaritaetszuschlag betraegt 5,5 % auf die Abgeltungssteuer. Seit 2021 wurde er fuer die meisten Steuerzahler abgeschafft — fuer Bezieher hoeherer Kapitalertraege kann er jedoch noch anfallen. Kirchenmitglieder zahlen zusaetzlich Kirchensteuer (je nach Bundesland 8-9 % auf die Abgeltungssteuer), was den Gesamtsteuersatz auf bis zu ca. 27-28 % erhoehen kann.
Fazit: Dokumentation ist alles
Die Steuerbehandlung von P2P-Investments ist komplex, aber handhabbar. Der wichtigste Tipp: Fuehren Sie von Anfang an eine saubere Dokumentation. Laden Sie jaehrlich alle Plattformberichte herunter, bevor Plattformen ggf. Geschichte werden und Berichte unzugaenglich werden. Eine freiwillige Steuererklaerung kann sich zudem lohnen, wenn Ihre gesamten Kapitalertraege unterhalb des Sparerpauschbetrags liegen.
Häufige Fragen
Muss ich P2P-Ertraege vom Ausland in Deutschland versteuern?
Ja, als in Deutschland unbeschraenkt steuerpflichtiger Anleger muessen Sie alle weltweiten Kapitaleinkuenfte angeben, also auch Zinsen von auslaendischen P2P-Plattformen. Diese werden in der Anlage KAP der Einkommensteuererklaerung erfasst.
Wann ist ein P2P-Kredit steuerlich als Verlust abzugsfaehig?
Ein Verlust ist steuerlich abzugsfaehig, wenn der Kredit endgueltig uneinbringlich ist. Das setzt in der Regel eine Bescheinigung der Plattform voraus, dass kein Rueckzahlungsanspruch mehr besteht. Bloss verzoegeerte Zahlungen reichen nicht aus.
Kann ich einen Freistellungsauftrag bei P2P-Plattformen stellen?
Nein. Ein Freistellungsauftrag ist nur bei deutschen Kreditinstituten moeglich. Bei auslaendischen P2P-Plattformen gilt der Sparerpauschbetrag durch die Steuererklaerung, nicht durch einen Freistellungsauftrag.
Was passiert mit Verlusten, die die 20.000-EUR-Grenze ueberschreiten?
Verluste ueber 20.000 EUR werden auf Folgejahre vorgetragen und koennen dort (ebenfalls bis zu 20.000 EUR pro Jahr) mit Kapitaleinkuenften verrechnet werden. Der Vortrag verfaellt nicht, er wird aber nicht in einem Jahr vollstaendig angerechnet.
Wie behandle ich Plattformgebuehren steuerlich?
Gebuehren, die direkt vom Ertrag abgezogen werden (z.B. Verwaltungsgebuehren), mindern den steuerpflichtigen Ertrag. Nicht direkt ertragsbezogene Gebuehren koennen ggf. als Werbungskosten geltend gemacht werden, sind aber im Bereich der Abgeltungssteuer pauschal abgegolten. Ein Steuerberater kann hier praeziese Auskunft geben.
Häufige Fragen
Muss ich P2P-Ertraege vom Ausland in Deutschland versteuern?
Ja, als in Deutschland unbeschraenkt steuerpflichtiger Anleger muessen Sie alle weltweiten Kapitaleinkuenfte angeben, auch Zinsen von auslaendischen P2P-Plattformen.
Wann ist ein P2P-Kredit steuerlich als Verlust abzugsfaehig?
Ein Verlust ist steuerlich abzugsfaehig, wenn der Kredit endgueltig uneinbringlich ist und die Plattform dies bescheinigt.
Kann ich einen Freistellungsauftrag bei P2P-Plattformen stellen?
Nein. Ein Freistellungsauftrag ist nur bei deutschen Kreditinstituten moeglich. Bei auslaendischen P2P-Plattformen gilt der Sparerpauschbetrag ueber die Steuererklaerung.
Was passiert mit Verlusten ueber 20.000 EUR?
Verluste ueber 20.000 EUR werden auf Folgejahre vorgetragen und koennen dort (bis 20.000 EUR pro Jahr) mit Kapitaleinkuenften verrechnet werden.
Wie behandle ich Plattformgebuehren steuerlich?
Direkt vom Ertrag abgezogene Gebuehren mindern den steuerpflichtigen Ertrag. Fuer praezise Auskunft empfiehlt sich ein Steuerberater.